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Die Verkehrswerte, die in vereinfachten typisierten Bewertungsverfahren durch die Finanzämter ermittelt werden, sind durch die Steuerpflichtigen kritisch zu hinterfragen. Individuelle wertrelevante Merkmale werden durch Durchschnittswerte (Liegenschaftszinssätze, Sachwertfaktoren, Bodenrichtwerte etc.) i. d. R. nicht abgebildet. So müssen regelmäßig bauordnungs- und planungsrechtliche, mietrechtliche, bautechnische Besonderheiten, Rechte/Belastungen oder besondere Grundstücksmerkmale sachverständig eingeschätzt werden. Der Gesetzgeber räumt mit § 198 BewG den Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Nachweises des niedrigen gemeinen Werts ein.

In besonderen Fällen schafft die interdisziplinäre Zusammenarbeit beispielsweise mit ö. b. u. v. Sachverständigen anderer Sachgebiete oder öffentlich bestellen Vermessungsingenieuren die erforderlichen Grundlagen für einen belastbaren Nachweis.

In Ausnahmefällen, in denen kein geeignetes Datenmaterial nachweisbar ist, kommen der Dokumentation der Grundlagen einer sachverständigen Schätzung i. S. d. § 9 Abs. 3 ImmoWertV 2021 besondere Aufmerksamkeit zu.

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  • Durch die vereinfachten typisierten Bewertungsverfahren seitens der Finanzämter kann es zu Über- aber auch zu Unterbewertungen kommen. Die Heranziehung von Sachverständigen noch vor Erhalt des Bescheides ist nicht in allen Fällen sinnvoll.
  • Seriös arbeitende Sachverständige werden vor Einstieg in die Gutachtenerstellung den Einzelfall prüfen, um unverhältnismäßige Kosten zu vermeiden.
  • Den Erfahrungswerten der Sachverständigen kommt eine hervorgehobene Bedeutung zu insbesondere im Hinblick auf die Begründungs- und Recherchetiefen.
  • Das Verkehrswertgutachten zu steuerlichen Bewertungsanlässen lohnt sich grundsätzlich nur dann, wenn es vom Finanzamt auch anerkannt wird. Da Auftraggeber die entstandenen Kosten für Sachverständigenleistungen erfolgsunabhängig zu tragen haben, sollte die Auswahl unter den Sachverständigen sehr sorgfältig erfolgen – besonders vor dem Hintergrund der vergleichsweise hohen Ablehnungsquoten der Finanzämter, da die vorgelegten Gutachten oftmals nicht die formalen und sachlichen Anforderungen erfüllen.

§ 198 (2) Bewertungsgesetz (BewG)
Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.