erbbaurecht

Know-How aus erster Quelle: Seit über 30 Jahren befassen wir uns mit dem Thema Erbbaurecht und nutzen unser Wissen neben der Erstellung von Fachbüchern und Beiträgen unmittelbar für unsere Auftraggeber.

Das Erbbaurecht als grundstücksgleiches Recht stellt einen eigenen und unterrepräsentierten Teilmarkt dar. Für Sachverständige ergibt sich ein erhöhter Analyse und Rechercheaufwand, Anforderung an Fachwissen und i.d.R. eine schwache Datenlage auf die eine Verkehrswertermittlung abgestellt werden kann.

Neben der Erstellung von Verkehrswertgutachten über Erbbaurechte und über mit Erbbaurechten belastete Grundstücke

  • begleiten wir Auftraggeber bei Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages

    Erbbaurechtsverträge weisen neben Wahl des Zinssatzes eine Vielzahl von weiteren wertrelevanten Inhalten auf, die zum Teil erst über die Laufzeit hinweg einen erheblichen Werteinfluss entfalten können, wie z.B.: Anpassungsvereinbarungen (Wahl des Anpassungsindex und Anpassungskriterium) bzw. streitanfällige Anpassungsklauseln (auch Wertsicherungsklauseln genannt), Höhe der Entschädigung bei Zeitablauf oder Heimfall, Vorkaufsrechte oder Zustimmungserfordernisse des Grundstückseigentümers.

  • überprüfen wir den tatsächlich gezahlten Erbbauzins in Hinsicht auf den erzielbaren Erbbauzins

    Die Praxis zeigt, dass der tatsächlich gezahlte Erbbauzins oftmals vom erzielbaren Erbbauzins abweicht. Hieraus können erhebliche finanzielle Nachteile entstehen insbesondere bei Barwertbetrachtungen bzw. Veräußerungen. Begründet sieht sich dies häufig in der fehlerhaften Interpretation der Vertragsinhalte in Hinsicht auf den anzuwendenden Index oder der Anpassungskriterien. Des Weiteren stellen sich für viele Betroffene Herausforderungen bei der zutreffenden mathematischen Ableitung in Hinsicht auf die Punkte- bzw. Prozentregelung sowie der Indexverkettung auf den Verbraucherpreisindex. Für Erbbaurechte die der Wohnnutzung dienen, ist zudem gem. § 9a ErbbauRG die Billigkeitsschranke zu beachten. Der anzupassende Erbbauzins eines zu Wohnzwecken bestellten Erbbaurechts muss demnach nach beiden Methoden, nämlich der Erhöhung gemäß Anpassungsklausel und der Billigkeitsprüfung ermittelt werden.